AGB

 

Stand April 2023

 

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (2 K

Elektrotechnik GmbH) und natürlichen und juristischen Personen

(kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft

sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle

hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere

bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf

nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils

die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB,

abrufbar auf unserer Homepage (www.2ke.at) und wurden

diese auch an den Kunden übermittelt.

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung

unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen

bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung

unserer ausdrücklichen –gegenüber unternehmerischen

Kunden schriftlichen –Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann

nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht

ausdrücklich widersprechen.

 

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder

von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang

mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber

unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung

verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf

Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder

anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen

über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns

zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese

seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns

darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung

nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind

derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich

– unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich

– zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und

sind (falls nicht anders vereinbart) entgeltlich. Verbraucher

werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht

hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen

im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der

gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag

gutgeschrieben

 

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis

zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen

Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch

auf angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden

gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-,

Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie

Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen

Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden

diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich

ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung

verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial

hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert

hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür

vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen

zu vergüten.

3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich

Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 50m

ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen Preiszuschlag

von 0,5€ pro angefangenem Meter abzugelten.

3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag

des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte

anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest

10% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,

Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer

zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren

wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen

Kommissionen oder von Änderungen der nationalen

bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter

Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind.

Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen

Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen

Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug

befinden.

3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert

nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch

eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der

Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen

wurde.

3.8. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung

der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt

3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur

bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb

von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen

ist.

3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen

gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß

mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen

bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.

3.10. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist

eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der

Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen,

dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt

wurden.

 

4. Beigestellte Ware (Beistellungen)

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden

beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag

von 20% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials

zu berechnen.

4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand

von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft

der Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.

 

5. Zahlung

5.1. Falls nicht anders Vereinbart wird ein Drittel des Entgeltes

bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn

und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer

ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden

schriftlichen – Vereinbarung.

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf

Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß §

456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt,

9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber

Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.

5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens

bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden

jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer

mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug,

so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen

aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden

einzustellen.

5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits

erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung

mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber

Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige

Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und

wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung

einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt

haben.

5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit

zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder

von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden

steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche

im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit

des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit

unseres Unternehmens.

5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können gewährte

Vergütungen verfallen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden

der Rechnung zugerechnet.

5.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug,

die zur Einbringlichmachung notwendigen und

zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen,

Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere

verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug

zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe

von 2€ soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen

Forderung steht.

 

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,

dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes

an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer

Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband

für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und

Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

 

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens,

sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie

rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen

hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden

erteilten Informationen umschrieben wurden oder der

Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung

kennen musste.

7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung

die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter

Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher

Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher

Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie

die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche

projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung

zu stellen.

7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben

können bei uns erfragt werden.

7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht

nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher

Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere

Leistung nicht mangelhaft.

7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter

sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB

Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen.

Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses

hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische

Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung

über solches Wissen verfügen musste.

7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes

erforderliche(n) Energie und Wassermengen

sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen

Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke

und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten

Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken

oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen

gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

7.9. Wenn vereinbart, hat uns der Kunde für die Zeit der

Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den

Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen

und Materialien zur Verfügung zu stellen.

 

8. Leistungsausführung

8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs-

und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen,

wenn sie aus technischen Gründen erforderlich

sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich

gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung

gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber

Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall

ausgehandelt wird.

8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen

Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung

des Auftrages, so verlängert sich die Liefer/ Leistungsfrist um

einen angemessenen Zeitraum.

8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung

innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt

dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden

notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung

der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht

sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand

angemessen.

8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte

Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und

können gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

9. Leistungsfristen und Termine

9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt,

Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete

Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren

Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich

liegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen

das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt

bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag

bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar

machen.

9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die

Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände

verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der

Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser

AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert

und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben

9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung

von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem

Betrieb 1% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat

der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung

des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit

hiervon unberührt bleibt.

9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und

Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung

schriftlich zugesagt wurde.

9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht

dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung

einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der

Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels

eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung

des Rücktritts zu erfolgen.

 

10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten

können Schäden (a) an bereits vorhandenen

(Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere

baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler

des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem

Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von

uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht

haben.

10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht

lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende

Haltbarkeit.

10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung

umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

 

11. Gefahrtragung

11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der

Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.

11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr

über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder

das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses

selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.

11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses

Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns,

eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des

Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt

jede verkehrsübliche Versandart.

 

12. Annahmeverzug

12.1. Gerät der Kunde länger als 8 Wochen in Annahmeverzug

(Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen

oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener

Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden

Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung

verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag

über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte

und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall

der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer

den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist

nachbeschaffen.

12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso

berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei

uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von

100 € zusteht.

12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für

erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener

Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

12.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist

zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur,

wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

 

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene

Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser

Eigentum.

13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn

uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und

der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir

der Veräußerung zustimmen.

13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung

des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns

abgetreten.

13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei

angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware

heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als

Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest

eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens

sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung

dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von

mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses

über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware

unverzüglich zu verständigen.

13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres

Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit

für den Kunden zumutbar zu betreten; dies nach angemessener

Vorankündigung.

13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

angemessene Kosten trägt der Kunde.

13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes

liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich

erklärt wird.

13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir

gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich

verwerten.

13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen

darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet,

sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten

Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme

ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht

hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen

 

14. Schutzrechte Dritter

14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen

bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen,

Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt,

die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers

bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen,

und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und

zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die

Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und

klaglos.

14.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter

notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.

14.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen

Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse

zu verlangen.

 

15. Unser geistiges Eigentum

15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige

Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag

entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der

bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe,

Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-

Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens

bedarf unserer ausdrücklicher Zustimmung.

15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung

des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen

Wissens Dritten gegenüber.

 

16. Gewährleistung

16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche

Gewährleistung.

16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt

gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab

Übergabe.

16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender

Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt,

spätestens wenn der Kunde die Leistung in

seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme

ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und

bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern,

gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

16.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels

stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden

Mangels dar.

16.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen

Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung

oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern

es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel

handelt.

16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,

ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen

für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung

zu ersetzen.

16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen,

dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden

war.

16.10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische

Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach

Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen

hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 30 Tage

nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.

16.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des

mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender

Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert

oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich

einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

16.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben,

gilt die Ware als genehmigt.

16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind

– sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen

Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der

Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten

gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung der

Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom

unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

16.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche

Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die

technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen

u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem

Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen

nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für

den Mangel ist.

16.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das

Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist,

wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten

von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung

vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde

seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.

 

17. Haftung

17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher

Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug

etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen

Besonderheiten.

17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung

beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls

durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des

Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen

haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch

nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden

sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich

geltend zu machen.

17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche

gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen

aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug

auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.

17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden

durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung,

Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften,

fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung,

Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns

autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses

Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der

Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen,

sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen

haben.

17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die

wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene der

zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung

(z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung

und andere) in Anspruch nehmen kann,

verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung

und beschränkt sich unsere Haftung insoweit

auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme

dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere

Versicherungsprämie).

 

18. Salvatorische Klausel

17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so

wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

17.2. Wir, wie ebenso der unternehmerische Kunde, verpflichten

uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont

redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu

treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen

Bedingung am nächsten kommt.

 

19. Allgemeines

19.1. Es gilt österreichisches Recht

19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens

(Klagenfurt am Wörthersee).

19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis

oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen

Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das

für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.